Arbeitshilfe zur geschlechtergerechten Unterbringung von Jugendlichen

Wenn es nicht nur Mädchen und Jungs gibt – wie machen wir das dann mit den Zimmern auf Freizeiten?

Nicht immer eine leichte Frage. Die Vollversammlung der EJHN hat uns als Vorstand beauftragt, eine Arbeitshilfe für die Unterbringung von trans*, inter* und nichtbinären Jugendlichen auf Freizeiten zu verfassen. Wir stützen uns in der Beantwortung auf eine Arbeitshilfe des Hessischen Jugendrings „Geschlechtliche Vielfalt in der Jugend(verbands)arbeit – Zugänge und Freiräume für trans* und nichtbinäre Jugendliche ermöglichen“ Dabei geben wir hier die wichtigsten Punkte in Kürze wieder und verweisen für mehr Informationen auf die Arbeitshilfe des HJR und die Handreichung „Zum Bilde Gottes geschaffen“ der EKHN.

Die rechtliche Basis bildet das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, das insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG i.V.m. Art. 1 GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) schützt. Rechtlich relevant sind außerdem das Wohl des Kindes (§§ 1666, 1631b BGB), das Recht des Kindes auf Beteiligung (§ 8 SGB VIII) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Diese Gesetze besagen: Jugendliche haben ein Recht auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität. Eine diskriminierungsfreie Unterbringung muss gewährleistet sein.

Achtung: Diese Arbeitshilfe ist kein Schutzkonzept und kann kein Schutzkonzept ersetzen!

Wir bedanken uns für die Unterstützung durch die Fachstelle Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt der EKHN und durch die Stabsstelle Chancengleichheit der EKHN.