KV Jugendmitglieder und junge Kirchenvorsteher*innen

Liebe Jugendmitglieder und liebe junge Kirchenvorsteher*innen,

Neu im Kirchenvorstand zu sein und dann auch noch jung – das kann eine Herausforderung sein (für beide Seiten: für die Neuen wie für die Wiedergewählten). Wer zum ersten Mal in einen Kirchenvorstand gewählt wird, hat sehr schnell das Gefühl, überrollt zu werden. Die Aufgaben eines Kirchenvorstandes sind vielfältig und manchmal auch verwirrend. Denn ein Kirchenvorstand ist in eine hoch differenzierte Struktur eingebunden, manchen erscheint sie wie ein Dschungel.

Deswegen möchten wir Euch hier auf der Seite eine Plattform bieten, um Euch über Kirchenvorstandsthemen zu informieren. In der linken Seitenleiste könnt ihr Infos zu den EKHN Barcamps finden und Euch bei uns registrieren. Unten bei den FAQs haben wir Fragen aufgegriffen, die spannend für Eure Arbeit sind oder aber auch Fragen, die von Euch an uns heran getragen wurden.

Wir freuen uns Euch in Eurem Ehrenamt begleiten und unterstützen zu können.

Theresa Möke (EJHN), Eltje Reiners (FB Kinder und Jugend) und Ina Wittmeier (EKHN Ehrenamtsakademie)

Für Fragen könnt ihr Euch an unsere EJHN Jugendbildungsreferentin Theresa (jubiref@ejhn.de) wenden.

FAQs

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hat ausführliche Informationen zur Kirchenvorstandsarbeit auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Dort findest du zahlreiche Infos zu den Aufgaben eines Kirchenvorstandes, dem Ehrenamt, kommentierte Leitfäden zu Kirchengemeindeordnung (KGO) und zu Kirchengemeindewahlordnung (KGWO) als auch zur Dekanatssynodalordnung (DSO) und Dekanatssynodalwahlordnung  (DSWO), Unterlagen für die Kirchenvorstandsarbeit und vieles mehr.

Hier kommst du direkt zur Kirchenvorstandsseite der EKHN:
Kirchenvorstand – EKHN

Ja, das ist möglich.

KGO §31 Vorzeitiges Ausscheiden (3):
Scheiden nach der Kirchengemeindewahlordnung gewählte Jugendmitglieder innerhalb eines Jahres nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands aus, so rücken für den Rest der Amtszeit diejenigen nach, die nach den gewählten Jugendmitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. Anderenfalls kann der Kirchenvorstand Jugendmitglieder nachwählen (§ 30 Absatz 4). Dem Dekanatssynodalvorstand sind unverzüglich die Namen ausscheidender und nachrückender, nachgewählter und berufener Mitglieder und Jugendmitglieder des Kirchenvorstands mitzuteilen.