Der Vorstand der EJHN hat sich mit dem Gesetzesentwurf beschäftigt und sieht folgende Punkte als höchst problematisch an.

Regionalentwicklung im Nachbarschaftsraum

Der Vorstand der EJHN sieht die Frage, wo Dekanatsjugendreferent*innen und Stadtjugendreferent*innen zukünftig verortet werden, nicht eindeutig beantwortet. Diese Stellen sollten nicht einem Nachbarschaftsraum zugeordnet werden, da sie die dekanatsweite Grundversorgung sicherstellen. Würde dies geschehen, hätten die betroffenen Nachbarschaftsräume einen erheblichen Nachteil durch die vielfältigen Aufgaben der Dekanatsjugendreferent*innen/ Stadtjugendreferent*innen (vgl. Artikel 10, 5 in §2a Gemeindepädagogenverordnung).

Hinzu käme, dass diese dekanatsweiten Aufgaben nicht mehr hinreichend ausgefüllt werden können:
–       Sie übernehmen die Präventionsbeauftragung
–       Sie qualifizieren Ehrenamtliche (JuLeiCa-Schulungen)
–       Sie sind Berater*innen

Sie sind Regionale Geschäftsführer*innen des kirchlich getragenen und verantworteten Jugendverbands auf regionaler Ebene (EJVD). Es braucht diese Verbandstrukturen vor Ort, deren Koordination sie übernehmen, um kommunale Zuschüsse zu generieren.
Die Errichtung einer zweiten DJR-Stelle wird durch sinkende Gemeindegliederzahlen immer unwahrscheinlicher. Hier fordert der Vorstand der EJHN eine Nachsteuerung des Gesetzes.
Neue Verkündigungsteams sind nicht eingeübt. Hier sieht der Vorstand der EJHN einen unbedingten Unterstützungsbedarf durch und eine Einplanung von finanziellen Mitteln für Coachings/ Supervision von landeskirchlicher Seite, damit eine Arbeit auf ,,Augenhöhe“ gelingen kann.